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AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma Bernhofer Gesenkschmiede GmbH

Stand: 01/2014

1. Geltung

Grundlage aller – auch zukünftiger – mit der Bernhofer Gesenkschmiede GmbH (in der Folge: Fa. Bernhofer) geschlossenen Verträge und Rechtsgeschäfte sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Ergänzungen, deren Gültigkeit sich jeweils nur auf den Einzelfall erstreckt, bedürfen der Schriftform und müssen von der Fa. Bernhofer schriftlich bestätigt werden. Vom Gebot der Schriftlichkeit kann nur schriftlich abgegangen werden. Der Vertragspartner der Firma Bernhofer stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den AGB der Firma Bernhofer auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

2. Angebote und Vertragsschluss

Sämtliche Angebote gelten freibleibend. Zum Vertragsschluss bedarf es einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Fa. Bernhofer. Der Vertragspartner ist zur Überprüfung der Auftragsbestätigung verpflichtet. Wird dieser nicht binnen zehn Tagen nach Zustellung an den Vertragspartner widersprochen, gilt diese von ihm als richtig anerkannt. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sowie aller darauf folgenden Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform und müssen von der Fa. Bernhofer schriftlich bestätigt werden. Vom Gebot der Schriftlichkeit kann nur schriftlich abgegangen werden. Teileänderungen können nur nach vorher freigegebenem Angebot und mit dem Vermerk „Änderungsbestellung“ berücksichtigt werden. Die Fa. Bernhofer behält sich Änderungen an Konstruktionen, Abmessungen und Gewichten, Abweichungen von vorgegebenen Lasten- oder Pflichtenheften sowie Ausführungsrichtlinien vor, soweit sie notwendig und nützlich sind. Für unsere Schmiedeprodukte gelten die Anforderungen der Schmiedegüte F gemäß DIN EN 10243-1.

3. Preise

Zur Verrechnung gelangen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Diese verstehen sich ab Werk ohne Verpackung und Verladung, exklusive Umsatzsteuer. Verpackung, Verladung und/oder Zoll werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Die Fa. Bernhofer ist bei Eintritt unvorhergesehener, von ihr nicht beeinflussbarer Änderung von den der Kalkulation der Preise zu Grunde gelegten Umständen zur Preiserhöhung berechtigt. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen, etwa bei Grundstoffen und Materialien, Energiekosten, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben, Frachten und sonstigen Nebengebühren, Lohnkostenänderungen, etwa auf Grund von Kollektivvertrag, durch welche der Vertragsgegenstand unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird. Diese Umstände werden dem Vertragspartner auf Verlangen nachgewiesen. Für Kleinaufträge unter einem Nettoauftrags- bzw. Nettofakturenwert von € 500,- wird ein Mindermengenzuschlag von € 50,- + MwST erhoben. Dies gilt nicht für Musterbestellungen sowie für Bestellungen wo im Vorfeld ein durch die Fa. Bernhofer verursachter Fehler der Grund für den Kleinauftrag war.

4. Pläne, Unterlagen, Medien

Die Entwicklung von Komponenten und Technologien verbleibt ebenso wie Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Leistungsdaten und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, im geistigen Eigentum der Fa. Bernhofer. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der Fa. Bernhofer.

5. Werkzeuge und sonstige Produktionshilfen

Die Herstellungskosten für Werkzeuge und sonstige Produktionshilfen (Vorrichtungen, Lehren, etc.) sowie Muster werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.

Die Werkzeuge und sonstigen Produktionshilfen bleiben unabhängig von der Bezahlung oder teilweisen Bezahlung immer unser Eigentum. Die kundenspezifischen Werkzeuge dürfen nur mit unserer Zustimmung vom Partner angefordert werden. Und auch nur dann, wenn uns aus fertigungstechnischen Gründen die Lieferung zeichnungsgerechter Teile nicht möglich ist oder wir infolge Insolvenz unseren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können.

Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Werkzeuge und sonstigen Produktionshilfen werden von uns getragen. Bei deutlich rückläufigen Stückzahlen (> 20% gegenüber dem vereinbarten Zeitraum) muss über eine Kostenbeteiligung des Kunden an der Instandhaltung bzw. Erneuerung der Werkzeuge neu verhandelt werden.

Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Werkzeuge oder der sonstigen Produktionshilfen die Zusammenarbeit aus oder beendet er diese, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten inkl. der Dienstleistung aus z.B. der Konstruktion zu seinen Lasten.

Sollte nichts anderes vereinbart sein, verwahren wir die Werkzeuge und sonstigen Produktionshilfen für unsere Kunden drei Jahre nach der letzten Lieferung unentgeltlich. Danach fordern wir unsere Kunden schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Verpflichtung zur Lagerung endet, wenn nicht innerhalb der 6 Wochen keine neue Vereinbarung bzw. seitens des Kunden keine Äußerung über die weitere Verwendung oder keine neue Bestellung bei uns eintrifft. Werden vom Besteller längere Aufbewahrungsfristen als drei Jahre verlangt, so sind wir berechtigt, Aufbewahrungskosten in Rechnung zu stellen.

Bei abnehmergebundenem Werkzeug verpflichten wir uns, sie nur für die Lieferungen an den Besteller zu verwenden. Eine Lieferung an Dritte erfolgt nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden.

6. Lieferfrist

Die Lieferung beginnt frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung bzw. Erhalt der Anzahlung, nicht jedoch vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und allen vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbote der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher (vom Kunden spezifizierter) Komponenten. Dies gilt auch, wenn die Schäden bei Unterlieferanten eintreten. Im Falle eines von der Fa. Bernhofer schuldhaft herbeigeführten Lieferverzuges kann der Vertragspartner Erfüllung verlangen oder unter Androhung des Rücktrittes eine angemessene Frist zur Nachholung der von der Fa. Bernhofer geschuldeten Leistung setzen. Weitergehende Ansprüche wegen Versäumung der Lieferzeit, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

7. Gefahrenübergang

Mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gilt die Ware „ab Werk“ verkauft. Es gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware, der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe an einen Spediteur oder Frächter auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder die Fa. Bernhofer die Versandkosten übernimmt.

8. Zahlung

Die Zahlungen sind gemäß der schriftlichen Auftragsbestätigung zu leisten. Ergeben sich daraus keine Zahlungstermine, sind Rechnungen am Tag des Erhaltes ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Firma Bernhofer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Vertragspartner, gleich aus welchem Rechtsgrund, behält sich die Fa. Bernhofer an allen von ihr gelieferten Teilen das Eigentumsrecht vor. Mitarbeiter der Fa. Bernhofer sind berechtigt, Betriebsgelände und Einsatz- bzw. Montagestellen jederzeit zu betreten und die Vorbehaltsware zu kennzeichnen. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen fremden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, erwirbt die Fa. Bernhofer Miteigentum an der neuen bzw. neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Fa. Bernhofer. Die durch einen Weiterverkauf entstehende Forderung gegen den Dritten wird bereits jetzt vorweg vom Vertragspartner bis zur Höhe der Forderung samt Zinsen und Kosten an die Fa. Bernhofer abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Verbindung an den Abnehmer veräußert wird.

10. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 9 Monate ab Lieferung. Die Geltung von § 924 Satz 2 u. 3 ABGB wird ausgeschlossen. Das Wahlrecht zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung steht allein der Fa. Bernhofer zu. Der Vertragspartner verzichtet diesbezüglich auf sein Recht auf Wandlung des Vertrages. Ein Austausch oder die Verbesserung der Sache erfolgt nach Möglichkeit bei der Fa. Bernhofer. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die mangelhafte Ware an die Fa. Bernhofer zu übermitteln. In allen anderen Fällen erfolgt die Verbesserung vor Ort. Wenn sich herausstellt, dass der Fehler nicht von der Fa. Bernhofer zu vertreten ist, so ist der Vertragspartner zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die übernommene Ware bzw. erbrachte Leistung sofort nach Einlangen sorgfältig auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich – längstens binnen einer Woche – nach Eingang der Lieferung schriftlich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels bei der Fa. Bernhofer zu rügen. Wir der Mangel nicht rechtzeitig gerügt, so ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen einschließlich Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Die Fa. Bernhofer haftet nicht für handelsüblich bedingte geringfügige Abweichungen in der Konstruktion bzw. in den Maßen. An von der Fa. Bernhofer gemachte öffentliche Äußerungen über die Ware oder Eigenschaften von Proben oder Mustern ist diese nur gebunden, wenn sie diese ausdrücklich schriftlich im Angebot oder der Auftragsbestätigung zusichert. Äußerungen des Herstellers, Importeurs in den EWR oder einer Person, die sich als Hersteller bezeichnet binden die Fa. Bernhofer nicht. Die Gewährleistungspflicht besteht nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt daher nicht für Mängel, die auf schlechter Aufstellung, mangelnder Wartung u. Instandhaltung, Fehlbedienung, fehlerhafte oder ohne die Zustimmung der Fa. Bernhofer ausgeführte Reparaturen und normale Abnützung zurückzuführen sind. Beim Verkauf gebrauchter Waren sowie bei der Übernahme von Reparaturaufträgen bzw. bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt die Fa. Bernhofer keine Gewähr. Eine Haftung für von der Fa. Bernhofer erstellte Montageanleitungen wird ausgeschlossen. Der Besondere Rückgriff nach § 933b ABGB wird ausgeschlossen. Eine erfolgte Mangelbehebung bewirkt keine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist.

11. Schadenersatz

Im Falle leichter Fahrlässigkeit sind sämtliche Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Ist die Fa. Bernhofer zur Schadenersatzleistung verpflichtet, hat sie dem Vertragspartner keinen Schadenersatz zu leisten für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder einen anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden. Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Sache selbst haftet die Firma Bernhofer der Höhe nach beschränkt mit dem Wert der Auftragssumme; für alle anderen Schadenersatzansprüche haftet sie maximal in dem Umfang, in dem die Haftpflichtversicherung der Firma Bernhofer Ersatz leistet. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Fa. Bernhofer bei Auftreten eines Mangels an der gelieferten Sache schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Mängelbehebung aufzufordern. Unterlässt er dies, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus Arbeiten, die Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen der Fa. Bernhofer im Zuge der Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen vom Vertragspartner angeordnet werden, die aber nicht zum vereinbarten Leistungsinhalt gehören, sind gänzlich ausgeschlossen, da die Mitarbeiter diesbezüglich als überlassene Arbeitskräfte gelten. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen, ebenso hat er den Kausalitätsbeweis zu erbringen. Die Anwendung des § 1298 ABGB wird hiermit ausdrücklich abbedungen. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch die Firma Bernhofer. Eine Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist nicht zulässig.

12. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Firma Bernhofer gerichtet werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma Bernhofer verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Vertragspartner kann nur mit gerichtlich festgestellten oder von der Firma Bernhofer anerkannten Ansprüchen gegen Ansprüche der Fa. Bernhofer aufrechnen. Der Vertragspartner ist aber nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragspartner vereinbaren österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4910 Ried im Innkreis. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

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